• Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Geltungsbereich
    Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen und weiterer Bedingungen, die sich vor allem auf die Lieferung, Lizenzierung und Entwicklung von Software erstrecken. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

    2. Vertragsabschluss

    2.1 Alle Angebote von Cretumedia sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf angebotener Ware bleibt vorbehalten. Cretumedia ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich herausstellt, dass der Kunde/Auftraggeber nicht kreditwürdig ist.

    2.2 Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.

    2.3 Liefertermine werden nach der voraussichtlichen Dauer der erforderlichen Arbeiten und aufgrund der nach bestem Ermessen absehbaren Verfügbarkeit der benötigten Komponenten und Personalkapazitäten festgelegt.
    Cretumedia ist nicht verantwortlich für unvorhergesehene Umstände und Hindernisse und dadurch ausgelöste Verzögerungen, unabhängig davon, ob diese bei Cretumedia oder bei externen Herstellern auftreten, wie z.B.: höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, von Cretumedia unverschuldete Verspätungen bei Material-, Komponenten- und Teilelieferungen.

    3. Preise

    3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Cretumedia ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen, jedoch zuzüglich der zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Mehrwertsteuer. Lieferung erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Zahlungen haben, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu erfolgen. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden berechnet.

    3.2 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender
    Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig sind.

    4. Gefahrübergang, Lieferung

    4.1 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes oder von Teilen davon an den Frachtführer bzw. dessen Beauftragtem, spätestens jedoch mit Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen Beauftragtem auf den Kunden/Auftraggeber über. Das gilt auch für den Fall von Rücksendungen reparierter oder reklamierter Waren an
    den Kunden.

    4.2 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte. Setzt der Käufer uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, letzteres aber nur, wenn Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.

    4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
    den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht
    auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

    5. Eigentumsvorbehalt

    5.1 Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Kaufsache geht damit erst beim Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Käufer über. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab. Bei einer Pfändung von Vorbehaltsware hat der Käufer auf den geltenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der gelieferten Ware gelten nicht als Vertragsrücktritt.

    5.2 Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und/oder die Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Käufers gegen die Warenempfänger einzuziehen.

    6. Gewährleistung

    6.1 Cretumedia gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit großer Sorgfalt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht völlig auszuschließen ist, dass der Liefergegenstand bzw. die zugehörige Software (z.B. Betriebssystem) Fehler enthält.
    Wir haften nicht für Softwarefehler z.B. der Betriebssystemsoftware, auf die wir keinen Einfluss haben. Im Falle
    von Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand bzw. die Software auszubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist
    bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
    oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.

    6.2 Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Wochen nach Lieferung anzeigt.
    Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des fehlerhaften Liefergegenstandes nach unserer Wahl beim Käufer oder bei uns zu gestatten. Sofern der Käufer uns die Überprüfung verweigert, werden wir von der Gewährleistung befreit.

    6.3 Verkauft der Käufer die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche untersagt, auf uns zu verweisen. Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch uns schriftlich anerkannt oder sei rechtskräftig festgestellt.

    6.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Fahrlässigkeit, Anschluss an falsche Stromart/-spannung, ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit, überhöhte Temperatur, Verbrauchsmaterialien. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Kunde Seriennummern, Typbezeichnungen o.ä. Kennzeichnungen entfernt oder unkenntlich macht. Die Gewährleistungsansprüche gegen Cretumedia beginnen mit der Abnahme durch den Kunden und verjähren in sechs Monaten. Sie sind nicht übertragbar.

    7. Haftung

    7.1 Cretumedia haftet nur für Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Cretumedia haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Cretumedia haftet weiter nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass wir deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Käufer sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
    Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

    7.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Schadenersatzansprüche verjähren
    mit Ablauf von sechs Monaten nach Lieferung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung (auch Serviceleistung).

    8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
    Als Gerichtsstand wird Freiburg im Breisgau vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes
    oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    9. Software
    Für Lieferung, Entwicklung und Lizensierung von Software gelten - über das hier Aufgeführte hinaus - zusätzliche Bestimmungen sowie dem Datenträger beiliegende oder auf diesem befindliche Bedingungen. Der Käufer erkennt die Geltung der dem Datenträger beigefügten Bedingungen z.B. durch die Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Käufer, der diese Bedingungen nicht anerkennen will, hat die versiegelten Datenträger mit allen zugehörigen Teilen unverzüglich zurückzugeben oder die Software unverzüglich zu löschen, falls diese durch unmittelbare Installation auf der Festplatte des Computers geliefert wurde.

    10. Sonstige Vereinbarungen
    Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag ist nicht zulässig. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann eine Ersatzregelung, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.
    Jede Kopie von Software, die von Cretumedia erstellt und/oder in Teilen oder als Ganzes lizensiert wurde, sowie die zugehörige Dokumentation erhält den folgenden Copyright-Vermerk:
    Copyright (c) 200X Cretumedia, Freiburg.

    II. Bedingungen für die Erstellung von Software

    1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
    Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für Verträge über die Erstellung sowie die Modifikation/Erweiterung von
    Software.

    2. Gewährleistung
    Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die entwickelte Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßer Nutzung den Vorgaben entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.

    Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Fehler, soweit diese reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. Die Software wird dem Auftraggeber nach Fertigstellung übergeben. Sie gilt, wenn keine oder nur solche Mängel nachgewiesen werden, die die Funktionsfähigkeit der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, 4 Wochen nach Übergabe als abgenommen. Sie gilt weiter als abgenommen, sobald die Software nach Beseitigung eventueller Fehler alle wesentlichen, im Angebot zugesagten Funktionen erfüllt.

    Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 6 Monaten nach der Abnahme. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber
    genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Teilleistung mit dem ersten Tag nach der Teilabnahme. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für die Fehler nicht ursächlich ist.

    3. Nutzungsrechte
    Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einschl. Dokumentation für den vorgesehenen, im Angebot näher beschriebenen Zweck und auf der im Angebot angegebenen Rechnerkonfiguration einzusetzen. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf die Software nicht anderweitig verwerten.

    4. Unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
    Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

    III. Bedingungen für die Gewährung von Nutzungslizenzen für Software

    1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für Verträge zur Gewährung von Nutzungslizenzen für Software-Produkte von Cretumedia. Diese Bedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.

    2. Vertragsgegenstand
    Einzelheiten in bezug auf Art und Eigenschaften sowie Form der zu überlassenden Softwareprodukte, Vergütung sowie Umfang der Lizenz werden aufgrund der mitgelieferten Produktbeschreibung sowie durch zusätzliche Vereinbarung geregelt. Die lizensierte Software darf nur einmalig auf einem Einzelplatzrechner installiert werden.
    Die Installation in einem Netzwerk, Timesharing-, Mehrprozessor- oder einem Multi-User-System sowie auf Systemen mit Online-Zugriff über Telefon, Datenleitung, LAN u.ä. bedarf einer besonderen Vereinbarung.

    3. Eigentumsrechte
    Sämtliche Eigentumsrechte an der Software verbleiben bei Cretumedia. Der Lizenznehmer ist zur Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte nur im Rahmen der schriftlich festgelegten Bedingungen befugt. Bei Verkauf oder Überlassung von Kopien von Daten, Software, zugehöriger Dokumentation usw. auf allen Arten von Datenträgern (z.B. Disketten, CD-ROMs, WORM, Kassetten, u.ä.) durch den Lizenznehmer an Dritte, die mit Software von Cretumedia aufgebaut oder genutzt werden, hat der Lizenznehmer diesen dieselben Nutzungsbedingungen und -beschränkungen aufzuerlegen,
    denen er selbst unterliegt.

    4. Vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Programmen
    Die Software und Handbücher sind Betriebsgeheimnis von Cretumedia und urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht vertragswidrig verwendet wird. Die Software und die zugehörige Dokumentation darf daher ohne schriftliche Genehmigung von Cretumedia weder vermietet, verleast, in sonstiger Art und Weise veröffentlich oder an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich Dokumentation weder kopieren, verändern, bearbeiten noch übertragen. Insbesondere dürfen die Software und die zugehörige Dokumentation weder übersetzt, recompiliert, disassembliert noch nachentwickelt werden. Dies gilt sowohl für die Software im Ganzen als auch für Teile von ihr. Auch darf der Lizenznehmer die Software und die Dokumentation weder ganz noch in Teilen dafür verwenden, ein eigenes Softwaresystem zu generieren, das dem hier lizensierten System technisch und/oder funktionell entspricht. Kopien dürfen nur zu Sicherungszwecken erstellt werden. Dieses gilt sowohl für die Software im Ganzen als auch für Teile von ihr und der zugehörigen Dokumentation.

    5. Kündigung
    Bei einer etwaigen Kündigung einer oder mehrerer Nutzerlizenzen durch Cretumedia, hat der Lizenznehmer alle in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software und der zugehörigen Dokumentationen an Cretumedia zu übergeben oder zu vernichten und eine Bestätigung über diese Vernichtung an Cretumedia zu schicken. Cretumedia kann bei Einräumung eines Nutzungsrechtes auf unbestimmte Dauer das erteilte Nutzungsrecht widerrufen, falls der Lizenznehmer schwerwiegend gegen die Bestimmungen des geltenden Vertrages verstößt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nicht.

    Freiburg, 1. August 2007

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